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   BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83   

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https://dejure.org/1983,1985
BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83 (https://dejure.org/1983,1985)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1983 - 4 StR 236/83 (https://dejure.org/1983,1985)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1983 - 4 StR 236/83 (https://dejure.org/1983,1985)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass einer Tat erlittenen Untersuchungshaft auf eine erkannte Strafe - Inhalt einer Urteilsformel im Strafrecht - Folgen der Aufnahme von Erklärungen über die Untersuchungshaft in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56 Abs. 1, Abs. 4; StPO § 260 Abs. 4

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 524
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83
    Zur Begründung im einzelnen darf auf die Entscheidung BGHSt 27, 287 Bezug genommen werden.
  • BGH, 14.11.1966 - 2 StR 361/66

    Anrechung der Untersuchungshaft zur Kürzung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83
    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 03.02.1976 - 5 StR 738/75

    Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Aufhebung

    Auszug aus BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83
    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 05.09.1952 - 1 StR 314/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83
    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • RG, 10.11.1925 - I 531/25

    Welche Wirkung hat es, wenn das Gericht eine längere Untersuchungshaft als die

    Auszug aus BGH, 04.08.1983 - 4 StR 236/83
    Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Wirkt der gerichtliche Ausspruch deshalb lediglich deklaratorisch, ist er überflüssig und kann entfallen, weil er die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288; vom 4. August 1983 - 4 StR 236/83, NStZ 1983, 524; vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94, NStZ 1994, 335 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 51 Rn. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 51 Rn. 4, 22 jew. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - 2 RBs 129/20

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteilsformel, Inhalt

    Indes ist die Urteilsformel von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich der Mitteilung von Schuldspruch und zu vollstreckendem Rechtsfolgenausspruch, dient (vgl. BGH NStZ 1983, 524; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 260 Rdn. 20).
  • BGH, 07.04.1994 - 1 StR 166/94

    Täter - Auslieferungshaft - Ungarn - Anrechnungsverhältnis - Freiheitsstrafe

    Trifft der Tatrichter gleichwohl eine Entscheidung, hat diese lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH NStZ 1983, 524) und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen.
  • AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17

    Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter

    Nach vollständigem Wechsel der Zuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter ist dieser, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich auch für die Strafzeitberechnung und somit auch die Frage der Berücksichtigung etwaiger von Gesetzes wegen anzurechnender Zeiten im Sinne von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 StVollstrO zuständig, da es diesbezüglich keiner Tenorierung durch das erkennende Gericht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.1983 - 4 StR 236/83, zitiert nach juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 12.10.1977 - 2 StR 410/77, zitiert nach juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 07.04.1994 - 1 StR 166/94, zitiert nach juris, Rn. 2 zur insoweit vergleichbaren Lage bei § 51 Abs. 1 StGB; Eisenberg, JGG, 19. Auflage, § 52a, Rn. 9, § 54, Rn. 22, zitiert nach beck-online; Schatz in: D/S/S, JGG, 7. Auflage, § 52a JGG, Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 54, Rn. 9; a.A. Schady in: Ostendorf, 10. Auflage, § 54 JGG, Rn. 12).
  • OLG Braunschweig, 26.10.1995 - Ws 163/95

    Verhängung einer Gesamtstrafe wegen Untreue in drei Fällen und eines Betruges;

    Dies entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach ein in der Urteilsformel enthaltener Ausspruch über die Anordnung der Untersuchungshaft die Strafzeit nur insoweit zu tilgen vermag, als sie der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH NStZ 1983, 524).
  • BayObLG, 23.04.1999 - 1 ObOWi 151/99

    Androhung eines Fahrverbots in der Urteilsformel

    Denn da in der Urteilsformel die vollständige Erledigung des Prozeßstoffs (§ 264 Abs. 1 StPO) ihren Ausdruck zu finden hat (KK/Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260 Rn. 8, 18 m. w. N.) und sie die Grundlage für die Vollstreckung und die Registereintragungen bildet (LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rn. 30), muß sie von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgabe dient (BGHSt 27, 287/289; NStZ 1983, 524; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529).
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